Aktualisiert: 7. September 2026. Dieser Artikel berücksichtigt die seit dem 20. Juni 2026 geltenden SENT-Änderungen.
Polen hat die SENT-Regeln für Bekleidung und Schuhe zum 20. Juni 2026 geändert. Grundlage sind zwei Verordnungen des Ministers für Finanzen und Wirtschaft vom 18. Juni 2026, veröffentlicht als Positionen 813 und 814 des polnischen Gesetzblatts. Die Märzwerte von 10 kg und 20 Schuhen geben die Rechtslage nicht mehr wieder.
Dieser Beitrag richtet sich an das Unternehmen, das den Transport beauftragt: Hersteller, Importeur, Handel. Es geht um Schwellenwerte, Ausnahmen und die Frage, wen die Meldepflicht tatsächlich trifft.
Was sich am 20. Juni geändert hat
Die Änderung läuft in zwei Richtungen, und es lohnt sich, sie zu trennen.
Position 813 hebt die Schwellenwerte an und ordnet den Katalog der Ausnahmen neu, was für die meisten Sendungen eine Erleichterung bedeutet. Position 814 wirkt umgekehrt: Sie streicht eine Ausnahme, auf die sich der Kleinhandel bei Fahrten zum Marktplatz gestützt hat. Dazu unten mehr, denn in den Pressemitteilungen kommt dieser Teil nicht vor.
Der 17. März 2026 bleibt das Datum, an dem Bekleidung und Schuhe erstmals unter SENT fielen. Geändert haben sich die Zahlen.
Die aktuellen Schwellenwerte
| Ware | Umfang | Schwelle |
|---|---|---|
| Bekleidung und Zubehör aus Gewirken | KN-Kapitel 61, ohne KN 6117 90 00 | Bruttomasse der Sendung übersteigt 31,5 kg |
| Bekleidung und Zubehör, nicht aus Gewirken | KN-Kapitel 62, ohne KN 6212 90 00 und KN 6217 90 00 | Bruttomasse der Sendung übersteigt 31,5 kg |
| Getragene Bekleidung und andere getragene Waren | KN 6309 00 00 | Bruttomasse der Sendung übersteigt 31,5 kg |
| Schuhe | KN-Kapitel 64, ohne Schuhteile der KN-Position 6406 | die Sendung enthält mehr als 64 einzelne Schuhe |
| Gemischte Sendung | Waren aus mindestens zwei der Kapitel 61, 62 und 64 | Bruttomasse der Sendung übersteigt 31,5 kg |
Vorsicht bei verkürzten Zusammenfassungen. Manche sprechen von den "KN-Kapiteln 61-63". Aus Kapitel 63 erfasst die Verordnung ausschließlich den Code 6309 00 00, also getragene Bekleidung.
Warum bei Schuhen einzeln gezählt wird
Die Verordnung sagt "übersteigt" und "mehr als". Diese beiden Wörter ziehen die Grenze.
Eine Sendung mit exakt 31,5 kg Bruttomasse übersteigt die Gewichtsschwelle nicht. Bei Schuhen zählen einzelne Schuhe und nicht Paare, also ergeben 32 Paar genau 64 Stück, und das ist nicht "mehr als 64". Ein zusätzliches Paar ändert das Ergebnis.
Für den Auftraggeber heißt das konkret: Geben Sie bei Schuhen die Stückzahl an, nicht nur das Gewicht. Das Gewicht entscheidet erst dann, wenn dieselbe Sendung Waren aus mindestens zwei der genannten Kapitel enthält.
Wann keine Meldung erforderlich ist
Warencode und Menge allein beantworten die Frage nicht. Nach der Änderung ist die Vorschrift in vier Fällen nicht anzuwenden:
- Beförderungen nach Artikel 5 des Gesetzes, also Transporte, die in Polen beginnen, vorbehaltlich der unten genannten Ausnahme;
- Beförderungen nach Artikel 5 oder Artikel 6, wenn das meldepflichtige Unternehmen den AEO-Status besitzt oder eine Kooperationsvereinbarung mit dem Leiter der polnischen Finanzverwaltung geschlossen hat;
- Waren, die humanitäre Hilfe darstellen und nach Artikel 6 oder Artikel 7 befördert werden;
- Waren, die von Postbetreibern in Postpaketen befördert werden.
Die polnische Finanzverwaltung beschreibt die praktische Wirkung: Keine Meldung ist erforderlich beim Inlandsverkauf zwischen Unternehmen, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union. Die frühere Dokumentationsbedingung ist entfallen, die Befreiung hängt also nicht mehr an der Vorlage einer Rechnung.
Die Ausnahme, die leicht übersehen wird: Die Befreiung nach Artikel 5 gilt nicht für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die in Polen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden und deren Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat endet. Die Finanzverwaltung beschreibt dies als innergemeinschaftliche Lieferung unmittelbar nach der Abfertigung im Verfahren 42 00. Der Satz "jede innergemeinschaftliche Lieferung ist befreit" trifft also nicht zu.
Die Meldepflicht bleibt bestehen bei der Einfuhr aus Drittländern, beim innergemeinschaftlichen Erwerb und beim Transit durch Polen.
Wer die Meldung abgibt
Das Gesetz knüpft die Pflicht an die Richtung der Beförderung und nicht daran, wer gerade einen Zugang zum polnischen System hat.
| Situation | Rechtsgrundlage | Meldepflichtig |
|---|---|---|
| Beförderung beginnt in Polen | Artikel 5 | der Versender, vor Beginn der Beförderung; er übermittelt die Referenznummer dem Frachtführer und bei einer Lieferung von Waren auch dem Empfänger |
| Beförderung aus der EU oder einem Drittland nach Polen | Artikel 6 | der Empfänger, vor Beginn der Beförderung auf polnischem Gebiet |
| Transit durch Polen | Artikel 7 | der Frachtführer, vor Beginn der Beförderung auf polnischem Gebiet |
Wenn Sie Bekleidung aus Deutschland oder Italien in ein polnisches Lager bringen lassen, liegt die Pflicht beim Empfänger. Der Frachtführer übernimmt sie nicht deshalb, weil er das System kennt. Sie können vereinbaren, dass eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person die Meldung technisch ausführt; die gesetzliche Verantwortung bleibt jedoch dort, wo das Gesetz sie zuweist.
Die Marktplatz-Ausnahme ist entfallen
Bis zum 19. Juni 2026 galt eine Ausnahme für Kleinstunternehmer aus dem polnischen Gewerberegister sowie für offene Handelsgesellschaften natürlicher Personen, die Waren nach Artikel 5 zum Verkauf auf einem der Marktgebühr unterliegenden Marktplatz beförderten.
Drei Bedingungen mussten zusammen erfüllt sein: bis zu 500 kg Waren aus den KN-Kapiteln 61 und 62 oder dem Code 6309 00 00 beziehungsweise bis zu 700 Schuhe aus Kapitel 64; eine Route von der festen Betriebsstätte oder dem Wohnsitz zum Marktplatz und zurück; sowie ein Begleitdokument mit Unternehmensdaten, Steuernummer, Warenart, amtlichem Kennzeichen, Beförderungsdatum und Anschriften.
Position 814 hat diese Regelung aufgehoben. Seit dem 20. Juni werden solche Beförderungen nach den allgemeinen Regeln beurteilt.
Sanktionen unterscheiden sich nach Beteiligten
| Beteiligter | Verstoß | Sanktion |
|---|---|---|
| Versender oder Empfänger | fehlende Meldung nach Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 | 46 Prozent des Bruttowarenwerts, mindestens 20 000 PLN |
| Versender oder Empfänger | Ware stimmt nach Art, Menge, Masse oder Volumen nicht mit der Meldung überein | 46 Prozent der Wertdifferenz, mindestens 20 000 PLN |
| Frachtführer | keine Meldung oder Abweichung der Ware von der Meldung | 20 000 PLN |
| Frachtführer | fehlende Ergänzung der Meldung um die erforderlichen Daten | 10 000 PLN |
| Fahrer | Beförderung ohne Referenznummer oder Ersatzdokument | Geldbuße von 5 000 bis 7 500 PLN, im Wege des Bußgeldbescheids |
Eine Korrektur, die in vielen Zusammenfassungen fehlt: Die 46 Prozent treffen nicht den Frachtführer. Dieser Prozentsatz belastet den Versender oder den Empfänger, in der Praxis also meist das auftraggebende Unternehmen. Der Frachtführer haftet mit einem festen Betrag.
Häufige Fragen
Wie viel Bekleidung darf ohne SENT-Meldung befördert werden?
Die Pflicht entsteht, wenn die Bruttomasse der Sendung aus einem bestimmten Kapitel 31,5 kg übersteigt. Das betrifft KN-Kapitel 61 (ohne KN 6117 90 00), KN-Kapitel 62 (ohne KN 6212 90 00 und KN 6217 90 00) sowie den Code KN 6309 00 00. Die Schwelle allein entscheidet allerdings nicht: Zusätzlich sind die Art der Beförderung und die anwendbaren Ausnahmen zu prüfen.
Wie viele Paar Schuhe passen unter die Schwelle?
Die Schwelle für Schuhe aus KN-Kapitel 64 liegt bei mehr als 64 einzelnen Schuhen, ohne Schuhteile der Position KN 6406. Gezählt werden einzelne Schuhe und keine Paare, 32 Paar ergeben also genau 64 Stück und die Schwelle ist nicht überschritten. Enthält die Sendung zusätzlich Waren aus Kapitel 61 oder 62, gilt die Regel für gemischte Sendungen, also eine Bruttomasse über 31,5 kg.
Wer meldet die Beförderung von Bekleidung aus Deutschland nach Polen?
Der Empfänger, also der polnische Erwerber, nach Artikel 6 des Gesetzes und vor Beginn der Beförderung auf polnischem Gebiet. Es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb und nicht um eine Einfuhr, denn die Einfuhr betrifft Waren aus einem Drittland.
Ist der Inlandsverkauf zwischen Unternehmen meldepflichtig?
Seit dem 20. Juni 2026 sind Beförderungen nach Artikel 5, die in Polen beginnen, von dieser Pflicht ausgenommen, und zwar ohne zusätzliche Dokumentationsbedingung. Eine Ausnahme gilt, wenn die Ware aus einem Drittland stammt, in Polen zum freien Verkehr überlassen wurde und die Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat endet.
Quellen
- Rechtsstand am 7. September 2026 unmittelbar anhand der Gesetzestexte geprüft.
- Gesetzblatt 2026 Position 813 - Verordnung vom 18.06.2026 zur Änderung des Katalogs überwachter Waren (Schwellen und Ausnahmen).
- Gesetzblatt 2026 Position 814 - Verordnung vom 18.06.2026 zur Änderung der Ausnahmeverordnung (Aufhebung von Buchstabe c).
- Gesetzblatt 2026 Position 634 - Rechtsakt, mit dem die später aufgehobene Marktplatz-Ausnahme eingeführt wurde.
- Gesetz vom 09.03.2017 über das Überwachungssystem - Artikel 5, 6 und 7 sowie Sanktionen nach Artikel 21, 22 und 24.
- Mitteilung der polnischen Finanzverwaltung vom 19.06.2026 - Zusammenfassung der Änderungen für die Bekleidungs- und Schuhbranche.
Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Einordnung einer konkreten Beförderung erfordert die Prüfung ihrer Unterlagen.